Compliance
Geldwäsche - Maßnahmen zur Bekämpfung
Als Folge der international zunehmenden Aktivitäten zur Geldwäsche-Prävention und zur Bekämpfung potenzieller Terrorismusfinanzierung legen weltweit viele Kreditinstitute ihre Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung offen. Dieser konstruktiven Praxis schließt sich die DVB als global tätiger Spezialfinanzierer für die Transportwirtschaft an. Sie finden hier unseren Maßnahmenkatalog zur Geldwäschebekämpfung zum Download als PDF Datei.
German Criminal Code
"Geldwäsche" ist gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Bekämpfung von Geldwäsche ist im "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz GWG) geregelt. Wir stellen Ihnen hier die Gesetzesfassung des § 261 StGB vom 22. Dezember 2003 (Download als PDF Datei) als auch das Geldwäschegesetz in der Fassung des BAFin vom 25. Oktober 1993 zur Verfügung.
Criminal Code of the USA
Als Reaktion auf den Terroranschlag vom 11. September 2001 erließen die USA am 26. Oktober 2001 den USA PATRIOT ACT (Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act). Dieser enthält Maßnahmen zur Abwehr terroristischer Aktivitäten.
USA PATRIOT ACT vom 26. Oktober 2001
Hierunter fällt auch die "Certification regarding Correspondent Accounts for Foreign Banks", eine Bestätigung, die jede "Foreign Bank" abgeben muss, die Geschäftskonten bei US-amerikanischen Banken oder Wertpapierhändlern unterhält. Als "Foreign Bank" gilt jede Bank, die nicht US-amerikanischem Recht unterliegt und sich ausserhalb der USA befindet. Sie finden hier das von unserem Vorstand unterzeichnete Zertifikat zum Download als PDF Datei (nur in Englisch verfügbar).
Ergänzend haben wir "Appendix B to Subpart I of Part 103 Recertification regarding Correspondent Accounts for Foreign Banks (OMB Control Number 1505-0184)" hinzugefügt, um zu bestätigen, dass die im ursprünglichen Zertifikat enthaltenen Aussagen weiterhin den Tatsachen entsprechen und korrekt sind.
Appendix B to Subpart I of Part 103 Recertification
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unser Compliance Office.
